§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
(2)
Diese Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es
sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Lieferumfang
(1)
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2)
Unsere
Angebote sind freibleibend. Abbildungen und Angaben über den
Vertragsgegenstand in den beim Vertragsabschluss gültigen Katalogen,
Prospekten
und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und
keine zugesicherten Eigenschaften. Wir behalten uns Konstruktions- und
Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor,
sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den
Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfahren. Maßgebend sind die
Angaben in unserer Auftragsbestätigung.
(3)
Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.
(4)
Für
elektronisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker. Der Besteller erklärt ausdrücklich, dass ihm diese
Vorschriften bekannt sind, soweit sie vorliegende Lieferungen betreffen.
(5)
An
allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc.
behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu
dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir
das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Ziff. (1.)
annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern
nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise
ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuern in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden
gesondert in Rechnung gestellt.
(2)
Sofern nichts anders
vereinbart wird, ist der Kaufpreis nach Rechnungsstellung fällig und ist
ohne jeden Abzug zu leisten. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind
wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen
Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verlangen.
(3)
Dem Besteller steht das recht zur
Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist
der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferfrist
(1)
Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die
Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag
erteilt oder dem Besteller die Versandbereitschaft schriftlich
mitgeteilt haben.
(2)
Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferfrist angemessen.
(3)
Eine
angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten
Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer
entsprechenden Lieferzeitverlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse
sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
(4)
Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1)
Sämtliche
von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller
unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber
zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden
Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir sind verpflichtet, auf
Verlangen geleistete Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die
gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(2)
Der
Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des
mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
(3)
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das
Eigentum noch
nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Die
Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstands durch uns gelten unbeschadet der gesetzlichen
Regelungen nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 6 Gefahrübergang
Wird
die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/ Lagers
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Falls der Versand ohne
unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.
§ 7 Haftung / Gewährleistung
(1)
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haften wir unbeschränkt.
(2)
Bei
leichter Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle der Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im übrigen haften
wir bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen
kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die
Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schadenbegrenzt. Dies
gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die
Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(3)
Gewährleistungsrechte
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so hat er nur
offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Fall nichtrechtzeitiger
Rüge gilt die Lieferung bzw. die Leistung als genehmigt.
(4)
Unsere
Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen, Leistung
und nur auf Mängel, die während der ersten 1200 Betriebsstunden,
längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang
infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes auftreten und die
Lieferung oder Leistung insbesondere wegen fehlender Bauart,
Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt und verjährt entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen 12 Monate nach Lieferung bzw.
Leistung, soweit gesetzlich nicht längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.
(5)
Wir
haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Behandlung, natürliche Abnutzung, chemische, elektromechanische oder
elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns
verschuldet sind. Ferner haften wir nicht für Schäden infolge
übermäßiger Beanspruchung oder der Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel. Durch vom Besteller oder Dritte unsachgemäß ohne unsere
Zustimmung vorgenommene Arbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem
geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede
Gewährleistung von
uns ausgeschlossen.
(6)
Wir verpflichten uns
bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, zur kostenlosen Nachbesserung oder
zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Beanstandete Teile sind uns auf
Anforderung frachtfrei zurückzusenden. Ersetzte Teile werden unser
Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserungen bzw. dem Ersatz hat uns der
Besteller die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
(7)
Ist
eine Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen
oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Minderung des
vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschließlich
Schadensersatzansprüchen (vertragliche und außervertragliche) wegen
unmittelbarer
und mittelbarer Schäden (z.B. entgangener Gewinn, ausgebliebene
Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und
Schäden an aufgezeichneten Daten usw.) und aus der Durchführung der
Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns
vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend
gehaftet wird. Weiterhin schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus, soweit uns
eine leicht fahrlässige Verletzung
einer Vertragspflicht zur Last
fällt, die ihrer Art und ihrer Art und ihrer Folge nach nicht den
Vertragszweck gefährdet, es sei denn, es handelt sich um Schäden an
Leben, Gesundheit und Körper.
(8)
Bei der Lieferung von
Fremdfabrikaten gelten hinsichtlich der Mängelhaftung nur die
Bedingungen, die wir von unseren Unterlieferanten angenommen haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass – wenn die Bedingungen des
Unterlieferanten den Besteller ungünstiger stellen als die zwischen dem
Besteller und uns vereinbarten Bedingungen – die Bedingungen des
Unterlieferanten dem Besteller unverzüglich nach Auftragserteilung an
uns schriftlich bekannt geworden sind.
(9)
Wird für den
Kraftbedarf oder die Leistung eine Zusicherung von uns erteilt, so gilt
diese auch dann noch als erfüllt, wenn der Kraftbedarf um nicht mehr als
10 v.H. überschritten und die Leistung um nicht mehr als 10 v.H.
unterschritten wird. Die von uns angegebenen Geschwindigkeitszahlen
erstrecken sich nicht auf die Anlaufzeiten. Abweichungen von den
angegebenen Geschwindigkeiten sind bis zu
einer Toleranzgrenze von +/- 5 Prozent zulässig. Für etwaige Anstände, die sich bei elektrischem Betrieb aus Rückwirkungen des
Anlaufstromes
auf die Zentrale und die in das Arbeitsnetz eingeschalteten
elektrischen Geräte und Lampen ergeben, haften wir nicht, da diese
Rückwirkungen von der Art und Größe der Zentrale sowie der Handhabung
der Steuervorrichtung abhängen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen.
§ 8 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1)
Dieser
Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
(2)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3)
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw.
diese Lücke ausfüllt.
Stand: August 2009